Standpunkte

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Viele Kommunen haben ein Imageproblem
Nach dem Inkrafttreten des Bundesgleichstellungsgesetzes am 1. Mai 2002 und des Landesbehindertengleichstellungsgesetz ( LBBG M-V ) am 1. August 2006 beginnt nun die schwierigste und langwierigste Phase zum Abbau von Barrieren, die Umsetzung des Landesgesetzes.
Es werden beileibe ja nicht nur Menschen mit Behinderungen behindert, sondern ganz oder doch zumindest mehr oder weniger stark jeder.
Das eigentliche Leben findet in der Kommune statt hier werden die Lebensbedingungen für alle BürgerInnen der Kommune ausgestaltet und bestimmt und auf der Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung tragen die meist ehrenamtlich arbeitenden Stadt- und GemeindevertreterInnen hierbei die Hauptverantwortung. Es gibt in einigen wenigen Kommunen schon jetzt hoffnungsvolle Ansätze bei der Schaffung von gleichen Lebensverhältnisses und Lebensbedingungen für die Bürgerinnen und Bürger.
Aber viele Kommunen in MV haben ein Imageproblem, weil sie den öffentlichen Raum und Gebäude verunstaltet und häufig neue Barrieren errichtet haben.
Was wir uns wirklich nicht leisten können, ist diese Art von Politikverständnis und diese Behinderungen beim Aufbau einer humanistischen Zivilgesellschaft.
Der Abbau von Barrieren ist kein Akt der Großzügigkeit gegenüber einer Minderheit sondern vielmehr ein Beitrag zur allgemeinen Steigerung der Lebensqualität und des Lebensstandards.
Dieses Umdenken wird und muss vor allem in den Kommunen vollzogen werden.
Denn kein Mensch wohnt gerne in einer behinderfeindlichen Gemeinde oder macht dort Urlaub.
• Link: weitere Informationen zur "Erklärung von Barcelona"

LBGG M-V ist ganz unverbindlich
"Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz ( in MV ) trifft – was das Bauen betrifft – keinerlei Verfahrensregelungen. Es schreibt keine präventive Prüfung vor und enthält keine Genehmigungserfordernisse. Für die Einhaltung der Vorgaben einschließlich ihrer inhaltlichen Interpretation ist die jeweils verpflichtete öffentliche Verwaltung selbst verantwortlich. In den Baugenehmigungsverfahren werden die Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes nicht geprüft, denn die Landesbauordnung schreibt die Prüfung anderer öffentlich-rechtliche Anforderungen als der bauordnungsrechtlichen nur vor, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung (Genehmigung, Erlaubnis) nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Dies ist in Bezug auf die landesbehindertengleichstellungsrechtlichen Vorschriften nicht der Fall.

Als Fazit ist also festzuhalten: Die beiden Gesetze stehen in keinem Wechselverhältnis zueinander. Beide Gesetze haben ihren eigenen Anwendungsbereich und ihren eigenen Regelungsgehalt. Sie stehen nicht im Gegensatz zueinander und ergänzen einander auch nicht."

Zitiert aus einem Referat von Herrn Bernd Viehweg

• Link: Referat auf der Fachtagung

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